Um einen Fall im Vergaberecht geht es im Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Pascale Liebschwager in der Immobilienzeitung vom 1.02.2024. Keinen Erfolg, so der Beschluss der Vergabekammer, konnte die Forderung eines Unternehmens auf Einblick in das Submissionsergebnis haben (VK Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2023, Az. VgK 22/23). Für Auftraggeber sei es demnach ausreichend, wesentliche Gründe für die Nichtberücksichtigung mitzuteilen. Nicht jedoch sei es erforderlich, die gesamte Bewertungsdokumentation offenzulegen – bei Verhandlungsverfahren gelte das bereits schon für das Submissionsergebnis und betrifft auch ein mögliches Nachprüfungsverfahren.
dh 26.02.2024