In dem von Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg in der Immobilienzeitung vom 25.01.2024 dargestellten Fall geht es im Rahmen des Vergaberechtes um die Frage, ob sich der Auftraggeber vorbehalten darf, ob er die Variante Generalunternehmer oder die der Einzelgewerksvergabe wählt. Entgegen der Auffassung eines Bieters, der das Vorgehen des Auftraggebers gerügt hatte, entschied das Oberlandesgericht Hamburg darüber, dass die vom Auftraggeber gewählte Variante zulässig sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2023, Az. 1 Verg 3/22). Rechtsanwalt Dr. Schellenberg führt als Erläuterung aus, dass ein Wechsel der beauftragten Architekten zu kaum beherrschbaren Haftungsabgrenzungsfragen und erheblichen Zeitverzug führen könnten.
dh 28.02.2024