Wirksamkeit von Vergleich zwischen Architekt und Bauherrn in Zwangslage

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (Az.: 28 U 2756/20 Bau) entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Vergleich nichtig sei, wenn der Architekt eine Zwangslage des Bauherrn ausnutze. Rechtsanwalt Prof. Dr. Heiko Fuchs setzt sich in seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19.10.2023 mit dem Beschluss auseinander und beschreibt den zugrunde liegenden Fall: Ein zwischen Architekt und Bauherr geschlossener Vergleich sei sittenwidrig, da sich im vorliegenden Fall der Bauherr in einer Zwangslage befand. Der Architekt habe diese auszunutzen gesucht, um seiner Schadensersatzpflicht zu entgehen. Das OLG München stellte die Nichtigkeit eines Vergleichs fest, wenn ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne davon abhängig mache, dass der Bauherr einen Vergleich unterschreibt, der den Architekt aus der Haftung entlasse. Rechtsanwalt Fuchs rät abschließend Bauherren, Vereinbarungsentwürfe zwischen ihnen und Planenden bzw. Ausführenden besonnen, d. h. nicht unter Zeitdruck, zu prüfen.

dh 04.11.2023

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihrem Browser gespeichert und helfen unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für Sie am interessantesten und nützlichsten sind. Dazu gehört auch das anonyme Wiedererkennen von Ihnen, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir Ihre Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.

 

Außerdem werden auf dieser Website die folgenden Cookies verwendet:

  • Facebook-Pixel mit Event-Track