In ihrem Beschluss vom 29. Juni 2023 stellt die Vergabekammer München fest, dass eine „nachträgliche Veröffentlichung“ eine „unzulässige Vergabe wirksam machen“ könne. Das gelte jedoch nicht, „wenn der Auftraggeber dafür eine praxisfern Begründung“ liefere. In seinem Artikel beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg den Fall einer bayerischen Gemeinde, die die Entscheidung ihrer Direktvergabe nachträglich im EU-Amtsblatt veröffentlichte. Ein Wettbewerber, der dagegen vorging, habe Recht erhalten. Rechtsanwalt Schellenberger führt zu den Hintergründen des Beschlusses aus, dass eine Auftragsvergabe durch eine nachträgliche Veröffentlichung legitimierbar sei, jedoch müssten die Gründe der Vergabe einer rechtlichen Überprüfung standhalten müssten und er rät Marktteilnehmern, die EU-Ausschreibungsdatenbank im Auge behalten sollten, um rechtzeitig von unzulässigen Direktvergaben erfahren zu können.
dh 04.11.2023