Um die Frage des Haftungsausschlusses bei dem Erwerb einer als „kernsaniert“ ausgewiesenen Immobilie geht es im Beitrag von Rechtsanwalt Bernd Knipp in der Immobilienzeitung vom 1.02.2024. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Verkäufer bei der zu veräußerten sanierten Immobilie für den Sanierungserfolg nicht einstehen und einen Haftungsausschluss vorsehen wollte (OLG München, Urteil vom 15. Februar 2022, Az. 28 U 2563/12 Bau). Mit Blick auf das Urteil weist Rechtsanwalt Knipp daraufhin, dass der Erwerber der Immobilie darauf vertrauen darf, dass die Sanierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt seien. Der Notar habe eine ausführliche Beratung über den vorgesehenen Haftungsausschluss vorzunehmen und dass nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts ein solcher Fall zu beurteilen sei.
dh 27.02.2024