Laut Bundesgerichtshof berief sich ein Bauträger zu Unrecht auf Verjährung der Ansprüche der erwerbenden Wohnungseigentümer-gemeinschaft (BGH, Urteil vom 9. November 2023, Az. VII ZR 241/22). Wie Rechtsanwältin Patricia Galts in der Immobilienzeitung vom 18.01.2024 ausführt, sei die Abnahme des Gebäudes unwirksam gewesen, der Vertrag befinde sich noch im Erfüllungsstadium und die Erwerber könnten noch Mängelrechte geltend machen. Rechtsanwältin Galts weist mit Blick auf das Urteil hin, dass Abnahmeklauseln unwirksam seien, wenn die Abnahme durch eine dem Bauträger nahestehende Person erfolgt sei.
dh 28.02.2024