Auf ein Urteil zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer macht Steuerberaterin Dr. Katrin Dorn in ihrem Beitrag in der Immobilienzeitung vom 1.02.2024 aufmerksam. Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 30. August 2023, Az. II B 45/22) stellt fest, dass in dem vorliegenden Fall alle Leistungen des Erwerbers des Grundstückes – also auch die Entschädigung der Vorbesitzerin – mit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer gehören. Das gelte auch unabhängig davon, ob eine vertragliche Grundlage mit jenen Dritten vorliege oder nicht. Rechtsanwältin Dorn rät im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer deshalb, auf die finanzielle Belastung beim Kauf von Grundstücken zu achten.
dh 26.02.2024