Der Bundesgerichtshof hat ein landesgerichtliches Urteil aufgehoben und festgestellt, dass das Berufungsgericht „die in der Berufungsbegründung der Mieter aufgedeckten Widersprüche zwischen den Angaben in der Kündigungsklage und den Zeugenaussagen“ zu würdigen habe (BGH, Beschluss vom 8.August 2023, Az. VIII ZR 20/23). In dem von Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz in der Immobilien Zeitung vom 9.12.2023 dargestellten Fall gingen Mieter gegen eine Räumungsklage in Berufung. Die Mieter zweifelten daran, dass die Kündigung durch die Vermieterin nicht auf dem Grund des Eigenbedarfs beruhe, sondern in der Absicht des Verkaufs des Hauses geschah. In seinem Fazit betont Rechtsanwalt Dr. Schultz, dass es „ein ureigenes Interesse des Vermieters“ sein solle, sich nur „dann auf Eigenbedarf zu berufen, wenn dieser dann wirklich“ bestehe.
dh 25.01.2024